Rolle und Risikoklasse nach der KI-Verordnung, daraus folgende Pflichten.
AIT-REG-01
Rolle nach der KI-Verordnung bestimmt
BasisFür jeden Anwendungsfall ist bestimmt, ob die Organisation Betreiber, Anbieter, Einführer, Händler oder Produkthersteller ist.
Wer ein Modell über eine API in ein eigenes Produkt einbaut und unter eigenem Namen anbietet, kann selbst Anbieter werden. Das ändert die Pflichten grundlegend.
Erwartete Nachweise
- • Einordnung je Anwendungsfall mit Begründung
KI-VO: Art. 3, Art. 25
Nachweise max. 365 Tage alt · Überprüfung alle 12 Monate
AIT-REG-02
Keine verbotenen Praktiken
kritischBasisFür jeden Anwendungsfall ist geprüft und festgehalten, dass keine nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktik vorliegt.
Dazu zählen u. a. Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen (außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen), Social Scoring und die Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit.
Erwartete Nachweise
- • Dokumentierte Prüfung je Anwendungsfall (Einordnung auf der Plattform)
KI-VO: Art. 5
Nachweise max. 365 Tage alt · Überprüfung alle 12 Monate
AIT-REG-03
Hochrisiko-Prüfung dokumentiert
BasisFür jeden Anwendungsfall ist dokumentiert, ob er unter Anhang III oder Art. 6 Abs. 1 KI-VO fällt, und eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 ist begründet.
Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Zugang zu Bildung und wesentlichen Leistungen sind typische Treffer. Die Ausnahme greift nie bei Profiling natürlicher Personen.
Erwartete Nachweise
- • Einordnung je Anwendungsfall mit Begründung
KI-VO: Art. 6, Anhang III
Nachweise max. 365 Tage alt · Überprüfung alle 12 Monate
AIT-REG-04
Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI
kritischHochrisiko-KIHochrisiko-Systeme werden gemäß Betriebsanleitung genutzt, die Aufsicht ist kompetenten Personen zugewiesen, der Betrieb wird überwacht und Protokolle werden mindestens sechs Monate aufbewahrt.
Die Pflichten aus Art. 26 KI-VO greifen auch dann, wenn das System eingekauft ist. Betroffene Beschäftigte und ihre Vertretung sind vorab zu informieren.
Erwartete Nachweise
- • Betriebsanleitung des Anbieters
- • Benennung der Aufsichtspersonen
- • Nachweis der Protokollaufbewahrung
- • Information der Beschäftigten bzw. Betroffenen
KI-VO: Art. 26
ISO/IEC 42001: A.9
Nachweise max. 365 Tage alt · Überprüfung alle 6 Monate
AIT-REG-05
Grundrechte-Folgenabschätzung, wo erforderlich
Hochrisiko-KIWo Art. 27 KI-VO greift (z. B. öffentliche Stellen, öffentliche Dienste, Kreditwürdigkeit, Lebens- und Krankenversicherung), liegt vor dem Einsatz eine Grundrechte-Folgenabschätzung vor.
Eine bestehende Datenschutz-Folgenabschätzung kann ergänzt werden, ersetzt die Grundrechte-Folgenabschätzung aber nicht vollständig.
Erwartete Nachweise
- • Grundrechte-Folgenabschätzung oder begründete Feststellung, dass Art. 27 nicht greift
KI-VO: Art. 27
ISO/IEC 42001: 6.1.4, A.5
Nachweise max. 730 Tage alt · Überprüfung alle 12 Monate
AIT-REG-06
Anbieterpflichten bekannt und umgesetzt
Anbieter von KIWer als Anbieter auftritt, hat die daraus folgenden Pflichten (z. B. technische Dokumentation, Qualitätsmanagement, Konformitätsbewertung, Registrierung, Transparenz) ermittelt und einen Umsetzungsplan.
Für Hochrisiko-Systeme sind die Pflichten umfangreich. Für andere Systeme bleiben vor allem Transparenzpflichten und die KI-Kompetenz.
Erwartete Nachweise
- • Pflichtenübersicht je Produkt
- • Umsetzungsplan mit Stand
KI-VO: Art. 16, Art. 17, Art. 43, Art. 49, Art. 50
ISO/IEC 42001: A.6
Nachweise max. 365 Tage alt · Überprüfung alle 6 Monate